Finanzamt an den Umzugskosten beteiligen
Höhere Auslagen bereits für Umzüge in 2018 abziehbar
Wer im Job erfolgreich sein will, muss auch mobil sein. Und so pendeln Millionen von Arbeitnehmern zu ihrem Job. Nach einer Erhebung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung haben mehr als 26 Prozent der Erwerbstätigen einen täglichen Arbeitsweg von mindestens einer Stunde. Doch oftmals ist der Arbeitsweg für das tägliche Pendeln zu lang. Dann muss eine Entscheidung gefällt werden: Zweitwohnung am Arbeitsort mit doppelter Haushaltsführung oder Umzug.
Beides verursacht zusätzliche Kosten, die jedoch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, sofern sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind. Einen beruflichen Anlass für einen Umzug erkennt die Finanzverwaltung bereits an, wenn sich für die Hin- und Rückfahrt mindestens eine Stunde Zeitersparnis ergibt oder sich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Umzug halbiert.
Tatsächliche Umzugskosten sind Werbungskosten
Abziehbar sind die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die Möbelspedition, Maklerkosten bei Mietwohnungen, Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer bei Nutzung eines Kfz), aber auch doppelte Mietzahlungen. So kann die Miete für die neue Wohnung für die Zeit zwischen Kündigung der alten Wohnung und dem Umzugstag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für die alte Wohnung kann die Miete ab dem Umzugstag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist angesetzt werden. Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung gehören dagegen zu den Kosten der privaten Lebensführung, die steuerlich nicht abziehbar sind.
Neue Umzugspauschalen gelten rückwirkend ab März 2018
Für sonstige Umzugskosten, wie die Renovierung der alten Wohnung oder den Kücheneinbau, können statt der tatsächlichen Aufwendungen auch Umzugspauschalen abgezogen werden. Zudem gibt es Pauschalen für umzugsbedinge Unterrichtskosten der Kinder. Das Bundesfinanzministerium hat im September 2018 Umzugspauschalen veröffentlicht, die rückwirkend bereits für ab dem 1. März 2018 abgeschlossene Umzüge gelten. Für Umzüge in den Jahren 2019 und 2020 werden die Pauschalen erneut angehoben.
Beendigung des Umzugs |
Sonstige Umzugsauslagen |
Umzugsbedingte Unterrichtskosten |
||
Verheiratete / |
Ledige |
je Kind / |
je Kind |
|
ab 1. März 2017 |
1.528 € |
764 € |
337 € |
1.926 € |
ab 1. März 2018 |
1.573 € |
787 € |
347 € |
1.984 € |
ab 1. April 2019 |
1.622 € |
811 € |
357 € |
2.045 € |
ab 1. März 2020 |
1.639 € |
820 € |
361 € |
2.066 € |
Tipp: Viele Arbeitgeber erstatten Umzugskosten, wenn der Umzug des Arbeitnehmers nicht nur beruflich veranlasst, sondern auch im besonderen Interesse der Firma liegt. Der Vorteil: Der Arbeitgeber kann die tatsächlich nachgewiesenen Umzugskosten des Arbeitnehmers sowie die Umzugspauschalen steuerfrei- und sozialversicherungsfrei erstatten.
(Stand: 02.10.2018)
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